
DEIN TRAUM WIRD WAHR
Herzenswünsche für schwerkranke
Kinder & Jugendliche
Prenaj & Ali
SATZUNG
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen: Dein Traum wird wahr
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Er hat seinen Sitz in Mannheim Käfertal Mary-Wigman str.3
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 01.08.2015
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Zweck des Vereins
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Dieser Verein dient dazu schwerwiegend kranken Kindern ihre Herzenswünsche zu erfüllen.
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Dieser wird verwirklicht durch Interessenten, Sponsoren und durch das sammeln von Spenden
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede Person werden die das 16 Lebensjahr vollendet hat.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
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Beendigung der Mitgliedschaft
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Der Austritt aus dem Verein ist ohne Kündigunsfrist möglich.
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Der Austritt erfolgt schriftlich.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
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Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
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Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
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Beitrag
Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung
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Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem :a) 1.Vorsitzender, b) 2.Vorsitzender, c) Schriftführer d) Kassenwart
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.1 zu ergänzen.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1.Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, das der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
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Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.
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Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
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Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 7.1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
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Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter
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Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies erlangt erfolgt die schriftliche Abstimmung.
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Beurkundung
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Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Satzungsänderungen
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Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
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Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.
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Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
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Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins/Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Caritasverband e. V. zwecks Verwendung für die Caritas Kinderhilfe Bethlehem, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.